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   VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300   

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https://dejure.org/2017,5625
VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300 (https://dejure.org/2017,5625)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300 (https://dejure.org/2017,5625)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - AN 9 S 17.00300 (https://dejure.org/2017,5625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2, § 35, § 212a Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen genehmigte Überdachung eines Holzlagerplatzes

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen genehmigte Überdachung eines Holzlagerplatzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300
    So sei die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich nachbarschützend (so bereits BVerwG v. 25.2.1977, IV C 22.75).

    Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977, Nr. IV C 22.75, ergibt sich nichts anderes, da auch dort der Nachbar nur auf das Gebot der Rücksichtnahme verwiesen wird.

  • BVerwG, 03.04.1995 - 4 B 47.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300
    Unabhängig davon, ob sich nun das Grundstück der Antragstellerin teilweise im Innenbereich oder insgesamt im Außenbereich befindet, besitzt die Antragstellerin unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung des Baugebiets in der näheren Umgebung ihres Grundstücks nur einen möglichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 unter Hinweis auf BVerwG v. 3.4.1995 - 4 B 47/95).
  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300
    Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 9 CS 16.1672

    Nachbarantrag eines Produzenten von medizinisch-technischen Produkten gegen einen

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2017 - AN 9 S 17.00300
    Unabhängig davon, ob sich nun das Grundstück der Antragstellerin teilweise im Innenbereich oder insgesamt im Außenbereich befindet, besitzt die Antragstellerin unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung des Baugebiets in der näheren Umgebung ihres Grundstücks nur einen möglichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 unter Hinweis auf BVerwG v. 3.4.1995 - 4 B 47/95).
  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 17 S 21.01512

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung einer Zimmerei

    Der im Innenbereich liegende Teil mit der Wohn- und betrieblichen Bebauung ist seiner Schutzwürdigkeit nach ebenfalls unter die Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm für die Gebietskategorien Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet zu subsumieren, da es sich bei dem Innenbereich des Ortsteils ..., soweit er nicht überplant ist, nach summarischer Prüfung anhand der Luftbilder und der aus den Gerichts- und Behördenakten bekannten Nutzungen um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handelt (so auch schon VG Ansbach, B.v. 24.2.2017 - AN 9 S 17.00300 - juris Rn. 33 im Verfahren der Antragstellerin gegen die zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016, ebenso der Antragsgegner im Schriftsatz vom 1.10.2021, S.3 und implizit, wenn (wohl) auch nicht mit diesem Ergebnis intendiert, die Antragstellerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 19.11.2021: "ist der Ort ... dorfgebietstypisch durch lockere Bebauung geprägt").
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